Schulbegleitung

Eingliederungshilfe gem. §35a Sozialgesetzbuch VIII
in Form von Schulbegleitung

Fallbeispiel:

Mein Mann und ich adoptierten unser Kind im Alter von 22 Monaten aus Kasachstan. Unser Kind kam dort bereits im Alter von ca. 4 Wochen in ein Kinderheim, wo es in einer Gruppe mit 2 Erzieherinnen und etwa 10 weiteren Kindern lebte.
Unser Kind hatte einen motorischen Entwicklungsrückstand, war sprachentwicklungsverzögert (was wir mit Hilfe einer Logopädin therapierten), sprunghaft und sehr reizoffen. Aufgrund dieser Beobachtungen nahmen wir bereits Frühförderung in Anspruch.
Diese Rahmenbedingungen zogen sich so grundsätzlich auch durch die Kindergartenzeit, waren aber dort aber – aufgrund der bewegungsfreundlicheren, offenen Struktur des Kindergartenalltags – nicht übermäßig auffällig. Unser Kind wurde – mit von uns angestrebter – Schulrückstellung aufgrund fehlender sozialer und emotionaler Reife erst mit 7 Jahren eingeschult. Seine Intelligenztests zeigen eine voll in der Norm liegende, durchschnittliche Begabung.
Es geht nun in die 1. Klasse
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