Satzung

Satzung des Bundesverbandes für Adoptivkinder aus Osteurasien e.V.
in der geänderten Fassung vom 07.02.2015 (1. Satzungsänderung)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

BAKO – Bundesverband für Adoptivkinder aus Osteurasien e. V.

(2) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

(3) Der Sitz des Vereins ist Bonn.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe zum Wohle von osteurasischen Kindern und Jugendlichen sowie ihren Adoptiveltern.

(2) Er erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch:

  • die allgemeine gesellschaftliche und politische Vertretung von Personen, die ein Kind aus Osteurasien aufnehmen möchten, Adoptiveltern osteurasischer Kinder sowie Adoptivkindern aus Osteurasien (Lobbyarbeit);
  • die Entwicklung gemeinsamer Informationsangebote für die Allgemeinheit und Adoptionsbewerber (Öffentlichkeitsarbeit);
  • Unterstützung der gesellschaftlichen Integration der nach Deutschland vermittelten Kinder unter Beachtung der Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption;
  • Beratung und Unterstützung von Adoptiveltern bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen, insbesondere bei Problemen mit ihren osteurasischen Adoptivkindern (Nachbetreuung);
  • Unterstützung von osteurasischen Adoptivkindern, adoptierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Aufarbeitung ihrer eigenen Biographie (Biographiearbeit/Wurzelsuche) sowie bei Notlagen.

 

§3 Steuerrechtliche Bestimmungen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(3) Die Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf kann für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gemäß § 3 Nr. 26 a EStG eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. a) Natürliche Personen können ordentliche Mitglieder werden.
  2. b) Personen, insbesondere aus dem öffentlichen Leben, die den Vereinszweck nachhaltig fördern werden, können vom Vorstand – mit deren Zustimmung – als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, kann es seine ordentliche Mitgliedschaft aufgeben oder mit allen Rechten und Pflichten beibehalten.

Mitglieder im Sinne der übrigen Bestimmungen dieser Satzung sind die ordentlichen Mitglieder.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Mitglied entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

  • schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres,
  • den Tod des Mitglieds,
  • den Ausschluss.

(4) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Das betroffene Mitglied ist mit einer Frist von einem Monat zu dem begründeten Antrag auf Ausschluss zu hören.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgesetzt.

(3) Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grund, erfolgt keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.

(4) Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe von ihm fordert.

(2) Die Mitgliederversammlung wird nach den gesetzlichen Regelungen mit einer Tagesordnung, die alle Beschlusspunkte mit einem Beschlussantrag bezeichnen muss, eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post (maßgebend ist der Poststempel) bzw. der Absendung der E-Mail. Die Ladung erfolgt an die zuletzt bekannte Adresse bzw. zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse.

(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, der im Einzelfall einen anderen Versammlungsleiter bestimmen kann.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl des Kassenprüfers,
  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle ordentlichen Mitglieder dem zustimmen.

(7) Die Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung zusammentreten, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Das Protokoll ist von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und mit einer Frist von vier Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern postalisch oder auf elektronischem Wege zuzusenden. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen widersprochen wird.

 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus

  • einem/einer Vorsitzenden
  • einem/einer bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann der Vorstand weitere Personen hinzuziehen oder Kommissionen einsetzen.

(3) Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten.

(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

(8) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  • die Führung der laufenden Geschäfte,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  • die Buchführung,
  • die Erstellung des Jahresberichts,
  • die Vorbereitung von Sitzungen und Versammlungen,
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Vertretung des Vereins nach außen.

(9) Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die das Finanzamt oder das Vereinsregister fordert, können vom Vorstand beschlossen werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

 

§9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer/-in, der/die nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese/-r soll in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Der/die Kassenprüfer/-in überprüft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.

(2) Der/die Kassenprüfer/-in erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§10 Datenschutzklausel

(1) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.

(2) Der Verein ist berechtigt, die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Daten seiner Mitglieder und der für diese tätigen Personen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

(3) Die Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der betroffenen Mitglieder oder zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form an Kooperationspartner weitergegeben werden. Gleiches gilt, wenn sich der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient.

 

§11 Haftung

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied durch Entscheidungen, Anordnungen oder Empfehlungen des Vereins, seiner Kommissionen oder anderer Arbeitsgruppen sowie durch Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins entstehen, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein.

(2) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

 §12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder und zugleich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stiftung Kinderarche mit dem Sitz in Rathausstr. 13, 33813 Oerlinghausen, Deutschland. Es darf von diesen nur zu Zwecken der Kinder- und Jugendhilfe verwendet werden. Liquidator ist der letzte Vorsitzende, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft.

 

 §13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt laut Beschluss der Mitgliederversammlung in der Gründungsversammlung vom 08.11.2014 sofort in Kraft.

Unterschriften der Gründungsmitglieder